Dienstag, 19. April 2022

Die Ergänzungsstation beim Stuttgarter Hauptbahnhof - rechtlich gut abgesichert

Die vom Land BW geplante Ergänzungsstation beim Stuttgarter Hauptbahnhof ist in rechtlicher Hinsicht gut abgesichert. Das sehen wir uns heute ein wenig näher an.

Fangen wir mit dem Regionalisierungsgesetz des Bundes an.
Gemäß  dem §1 des Regionalisierungsgesetzes ist die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr eine Aufgabe der Daseinsvorsorge. Die Stellen, die diese Aufgabe wahrnehmen, werden durch Landesrecht bestimmt.
 
Die Bundesländer bzw. die von den Bundesländern dafür bestimmten Stellen legen somit alle Parameter des Regionalverkehrs fest. Dazu gehören die Ausschreibungen für bestimmte Linien, die Bahnhöfe, die Strecken, die Takte und die einzusetzenden Fahrzeuge.
 
Die geplante Ergänzungsstation beim Stuttgarter Hauptbahnhof soll in erster Linie dem Regionalverkehr dienen, konkret dem Metropolexpress des Landes BW (sieben Linien), sowie darüber hinaus auch der Express-S-Bahn, sofern eine bestimmte Strecke (z.B. von/nach Calw) nicht vom Metropolexpress, sondern von einer Express-S-Bahn befahren werden könnte.
 
Es ist also primär die Sache des Landes, die Ergänzungsstation zu planen, den Umfang der Ergänzungsstation einschließlich ihrer Zuläufe festzulegen und die Linien zu bestimmen, die in der Ergänzungsstation halten.
 
Kommen wir nun zum Gesetz über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart.
Gemäß diesem Gesetz ist der Verband Region Stuttgart für den S-Bahnverkehr mit Ausgangspunkt innerhalb des Verbandsgebiets und bis zur Verbandsgrenze zuständig. Darüber hinaus ist der Verband Region Stuttgart für weitere regional bedeutsame Schienenpersonennahverkehre mit Ausgangs- und Endpunkt innerhalb des Verbandgebiets zuständig.
 
Sehen wir uns einige konkrete Linien an. Für die Metropolexpresslinien Stuttgart-Tübingen, Stuttgart-Aalen, Stuttgart-Schwäbisch Hall, Stuttgart-Heilbronn, Stuttgart-Pforzheim und Stuttgart-Horb ist der Verband Region Stuttgart nicht zuständig. Hierfür ist das Land zuständig.

Lediglich für die Metropolexpresslinie Stuttgart-Geislingen an der Steige ist der Verband Region Stuttgart zustänig, weil sich hier Anfangs- und Endpunkt in der Region Stuttgart befinden.

Für einen Metropolexpress Stuttgart-Calw oder für eine Express-S-Bahn Stuttgart-Calw ist der Verband Region Stuttgart nicht zuständig, weil jeweils die Grenze des Verbandsgebiets überschritten wird. Auch hierfür ist das Land zuständig.
 
Hingegen wäre der Verband Region Stuttgart für eine Express-S-Bahn Stuttgart-Marbach und für eine Express-S-Bahn Stuttgart-Kirchheim unter Teck zuständig, weil sich hier der Anfangs- und der Endpunkt innerhalb des Verbandsgebiets befinden.
 
Der Verband Region Stuttgart ist gemäß §1 des Regionalisierungsgesetzes eine der Stellen, die im Rahmen von Landesrecht die Aufgabe des Regionalisierungsgesetzes wahrnehmen. Das könnte aber jederzeit wieder geändert werden, indem das Land BW ein weiteres Gesetz zu den Aufgaben des Verbands Region Stuttgart in Kraft setzt.
 
Insbesondere kann und darf es nicht sein, dass der Verband Region Stuttgart andere Interessen verfolgt als das Land BW oder gar dem Land entgegenarbeitet. Das ergibt sich allein schon aus der Zuständigkeit des Landes für den gesamten Nah- und Regionalverkehr, die sich aus dem Bundesgesetz ableitet. 
 
Beispiel: Es darf nicht sein, dass der Verband Region Stuttgart eine Express-S-Bahn von Weil der Stadt nach S-Zuffenhausen einrichtet, wenn durch diese Express-S-Bahn eine vom Land geplante Express-S-Bahn bzw. ein Metropolexpress Calw-Stuttgart erschwert oder verhindert wird.
 
Kommen wir schließlich zum Allgemeinen Eisenbahngesetz
Gemäß dem §11 dieses Gesetzes sind Betreiber von Eisenbahnanlagen und Betreiber von Serviceeinrichtungen zum Betrieb ihrer Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Bei einer geplanten dauernden Einstellung des Betriebs einer Strecke oder einer mehr als geringfügigen Verringerung der Kapazität einer Strecke ist dies bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beantragen.
 
Darunter fallen im Kontext von Stuttgart 21 die Panoramastrecke der Gäubahn sowie der Kopfbahnhof. Das Land BW muss hier den zukünftigen Bedarf für die Panoramastrecke der Gäubahn und für den Kopfbahnhof feststellen. Bei der Panoramastrecke der Gäubahn wäre dies z.B. der halbstündlich verkehrende neue Metropolexpress sowie zumindest für viele kommende Jahre auch der stündlich verkehrende Regionalexpress. Der Kopfbahnhof müsste bis zur Inbetriebnahme einer Ergänzungsstation mindestens zum Teil in Betrieb bleiben - für die Aufnahme des Metropolexpress, für die Express-S-Bahn und für die Züge der Gäubahn.
 
Kommen wir noch zur Landeshauptstadt Stuttgart, die ja die Flächen der Panoramastrecke der Gäubahn sowie des Kopfbahnhofs von der Bahn gekauft hat. Das ändert allerdings nichts daran, dass die Bahn weiterhin der Betreiber der Panoramastrecke der Gäubahn sowie des Kopfbahnhofs ist und von daher eine Stillegung dieser Betriebsanlagen beantragen muss.

Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen

Hinweis: Nur ein Mitglied dieses Blogs kann Kommentare posten.